AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen der generativ GmbH, Zürich. Stand 29. März 2019.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von der generativ GmbH abgegebenen Angebote und geschlossenen Verträge.

 

1 Vertragsabschluss

1.1 Ein Vertrag kommt mit der Erteilung unserer Auftragsbestätigung oder mit Annahme der Lieferung bzw. Leistung durch den Kunden zustande.

 

2 Preise und Zahlungsbedingungen

2.1
Alle Preise verstehen sich ab dem Sitz der vertragschließenden Niederlassung zuzüglich Mehrwertsteuer. Dienstleistungen rechnen wir, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, nach Zeitaufwand ab. Zum Zeitaufwand zählen dabei auch Fahrten zum und vom Sitz des Kunden.

2.2
Unsere Preise beruhen auf den Personal-, Material- und Lizenzkosten zur Zeit des Vertragsschlusses. Bei einer nachträglichen Veränderung dieser Kosten sind wir, vorbehaltlich einer Festpreisvereinbarung, berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen liegt und wir etwaige Kostensteigerungen nicht zu vertreten haben.

2.3
Rechnungen sind per Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen zu bezahlen.

2.4
Sofern der Kunde mit einer Zahlung mehr als 14 Tage im Verzug ist, dürfen wir sofort unsere Gesamtforderung fällig stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen und die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden davon abhängig zu machen, dass dieser nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2.5
Kosten für Leistungen, die wir aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder ungenügender Mitwirkung des Kunden erbringen, sind vom Kunden zu tragen.

2.6
Der Kunde darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

2.7
Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausdrücklich ausgeschlossen und kann deshalb nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.

 

3 Liefertermine

3.1
Bei Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss verlängern sich die vereinbarten Liefertermine und Fristen angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird.

3.2
Kommt der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend.

3.3
Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand dem Kunden übergeben, zum oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

3.4
Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Der Kunde ist in den genannten Fällen zum Rücktritt nicht berechtigt. Lässt sich in diesen Fällen nicht absehen, dass wir unsere Leistung innert angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.

 

4 Gefahrübergang

4.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand dem Kunden übergeben oder zum Transport gebracht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang massgebend.

4.2
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

5 Obliegenheiten des Kunden

5.1
Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb seines Verantwortungsbereichs unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung unserer Leistungen erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere, dass der Kunde nach Bedarf Arbeitsräume für unsere Mitarbeiter einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel, soweit diese nicht von uns zu beschaffen sind, bereithält sowie sonstige zur Erstellung des Werks notwendigen Informationen (Dokumente, Testdaten) zur Verfügung stellt. Mehrkosten, die auf eine ungenügende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, hat der Kunde zu tragen.

5.2
Der Kunde wird die erforderlichen, sachkundigen Mitarbeiter benennen, die alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Auskünfte erteilen sowie Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen können.

 

6 Eigentumsvorbehalt

6.1
Alle vertragsgegenständlichen Leistungen bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch für jegliche Daten Konfigurationsdaten die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden sowie für alle Begleitmaterialien.

6.2
Der Kunde ist zur Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.

6.3
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder zu veräussern, solange er nicht in Verzug ist und unsere Lizenzbedingungen dem nicht entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherungs-übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

6.4
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert des übrigen Teils der verbundenen Ware. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert des übrigen Teils der verbundenen Ware. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiter veräußert, so gilt die in Ziffer 6.3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

6.5
Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

7 Mängelansprüche

7.1
Die Rechte des Kunden bei Mängeln der von uns erbrachten Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Massgabe, dass der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen kann. Wir werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder ausbessern, ersetzen oder Ausweichlösungen entwickeln.

7.2
Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist diese dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die Vergütung herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Daneben kann der Kunde Schadensersatz nach Massgabe von Ziffer 8 verlangen.

7.3
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Kunden aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum.

7.4
Beruht der Mangel auf einem Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche unvorzüglich den Streit zu verkünden und bei sämtlichen Vereinbarungen mit dem Vorlieferanten in Bezug auf die abgetretenen Forderungen unsere Zustimmung einzuholen.

7.5
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die auf unsachgemässer Montage oder Behandlung bzw. bestimmungswidriger Verwendung durch den Kunden oder natürlicher Abnutzung beruhen. Ändert oder erweitert der Kunde unsachgemäss Programme oder Programmteile oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, bestehen insoweit keine Mängelansprüche, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.

7.6
Lassen sich mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die der Kunde zu vertreten hat.

7.7
Die Gewährleistungsfrist bei Sachmängeln beträgt ein Jahr ab dem Gefahrübergang gemäss Ziffer 4.1, es sei denn, Gegenstand der Lieferung ist eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungs- frist. Schadensersatzansprüche bleiben nach Massgabe von Ziffer 8 unberührt.

 

8 Haftung

8.1
Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.

8.2
In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

8.3
Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften.

8.4
Die Haftung nach Massgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8.5
Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

 

9 Urheberrechte und andere Schutzrechte

9.1
Überlassen wir dem Kunden mit unserem Angebot Kostenvoranschläge, Dokumente, Abbildungen etc., so bleiben diese unser Eigentum. Sofern diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind, behalten wir uns alle Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen nur zur Prüfung unseres Angebotes verwenden, sie nicht kopieren und sie Dritten weder im Original noch in Kopie aushändigen. Er wird sie auf Verlangen jederzeit an uns herausgeben.

9.2
Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen und Schutzrechtsvermerke in der Software nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen.

 

10 Schlussbestimmungen

10.1
Wir sind berechtigt, mit der Vornahme der von uns zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen.

10.2
Es gilt schweizerisches Recht.

10.3
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist unser Sitz.

10.4
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt. Weitere rechtliche Schritte behalten wir uns vor.

10.5
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – soweit nicht dispositives Gesetzesrecht zur Anwendung kommt – eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

 

 

Zürich im März 2019